Landtag beschließt Landesgesetz zum Rundfunk-Staatsvertrag

13. November 2025

Regional - Rheinland-Pfalz - aktuelle Fakten und Einordnung

Medienrechtliche Reform im Rheinland-Pfalz

() – Der rheinland-pfälzische Landtag hat mit Zustimmung der regierungstragenden Fraktionen das Landesgesetz zum Achten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge beschlossen. Damit wird das Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages reformiert, wie Medienstaatssekretärin Heike Raab mitteilte.

„Damit setzt der Landtag ein wichtiges Zeichen für eine verlässliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, sagte Raab, die auch Koordinatorin der Rundfunkkommission der Länder ist.

„Freie und unabhängige Medien benötigen eine bedarfsgerechte und verlässliche Finanzierung, die nach einem rechtssicheren Verfahren und frei von politischer Einflussnahme gewährt werden muss.“

Für geringfügige Erhöhungen des Rundfunkbeitrages soll das Verfahren künftig vereinfacht werden. Unter einer bestimmten Schwelle soll der Vorschlag der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs künftig automatisch in Kraft treten, ohne dass es eines gesonderten parlamentarischen Aktes bedarf.

Gegen diese automatische Anpassung kann jedes Land Widerspruch einlegen.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Mikrophone der Öffentlich-Rechtlichen (Archiv)

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  • Landesgesetz zum Achten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge beschlossen
  • Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags wird reformiert
  • Geringfügige Erhöhungen des Rundfunkbeitrags treten künftig automatisch in Kraft, Widerspruch jedes Landes möglich

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  • betrifft den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Rheinland-Pfalz
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  • Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages
  • Sicherstellung einer verlässlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
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  • Landesgesetz zum Achten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge beschlossen
  • Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages reformiert
  • Automatische Inkraftsetzung des Finanzbedarfs unter einer bestimmten Schwelle, Widerspruchsrecht für jedes Land

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