Kurzzeitmieten und Möblierungen: Hubig will Regeln verschärfen
Wirtschaft - aktuelle Fakten und Einordnung
Mietrechtspolitik in Deutschland: Reformen angekündigt
Berlin () – Mit einer Gesetzesänderung will Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) für mehr Fairness und Transparenz auf dem Mietmarkt sorgen und die Regeln für Kurzzeitmietverträge und möblierte Wohnungen verschärfen.
„Bezahlbares Wohnen ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass das Leben insgesamt bezahlbar bleibt“, sagte Hubig den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. „Noch nie in den letzten Jahrzehnten war es so schwer, in Ballungszentren eine bezahlbare Wohnung zu finden. Immer mehr Wohnungen werden nur noch befristet oder möbliert vermietet. Bislang fehlen dafür faire und transparente Vorgaben.“
Konkret plant das Bundesjustizministerium, dass Vermieter den Zuschlag für Möbel in einem Mietverhältnis „gesondert ausweisen“ müssen. Der Zuschlag muss sich demnach „am Zeitwert der Möbel orientieren und angemessen sein“, heißt es aus dem Ministerium. Für voll möblierte Wohnungen soll eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können.
Für Kurzzeitmietverträge will das Ministerium im Gesetz zudem eine Höchstgrenze von einmalig maximal sechs Monaten festlegen. Der Abschluss eines Kurzzeitmietvertrags soll zudem nur möglich sein, wenn „ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt“. Das kann etwa ein befristeter Arbeitsauftrag in einer anderen Stadt sein, oder ein Praktikum, etwa im Rahmen eines Studiums oder einer Arbeitsstelle.
„Mein Ziel – und zugleich unsere Verabredung im Koalitionsvertrag – ist, den Schutz der Mieterinnen und Mieter zu verbessern“, hob Hubig hervor. Noch in diesem Jahr sollen die Gesetzesänderungen nach Wunsch der SPD-Politikerin in Kraft treten.
Der Deutsche Mieterbund e.V. berichtet gegenüber den Funke-Zeitungen, dass „immer häufiger“ Kurzzeitmietverträge unrechtmäßig abgeschlossen oder möblierte Wohnungen „überteuert“ angeboten würden. „Bei Kurzzeitmieten gilt weder Mietpreisbremse noch Kündigungsschutz noch Regeln für die Erhöhung der Miete. Bei diesem Modell sind die Mieter mehr oder weniger vogelfrei“, sagte Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Am Ende aber brauche es eine Mieten- und Wohnungsbaupolitik, „die endlich entschiedene Entspannung am Mietmarkt möglich macht“, hob Hartmann hervor. „Sonst bleibt die totale Marktmacht beim Vermieter.“
Der Mietwohnungsmarkt in Deutschland ist vor allem in den Metropolen und Ballungszentren noch immer sehr angespannt. Laut einer Analyse des Kiel Instituts für Weltwirtschaft (IfW) stiegen die Angebotsmieten im vierten Quartal 2025 um 4,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Rechtsunsicherheiten bei der Kurzzeitvermietung und bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum würden dazu beitragen, dass die Mietpreisbremse umgangen werden könne, wie das Justizministerium festhält.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Graffiti mit Schriftzug „Mieten runter“ (Archiv) |
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Welche neuen Fakten, Entscheidungen oder Änderungen nennt der Artikel?
- Vermieter müssen Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen.
- Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge von maximal sechs Monaten.
- Kurzzeitmieten nur bei spezifischem Anlass des Mieters zulässig.
Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?
- Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD)
- Mieter in Ballungszentren
- Gesetzesänderungen sollen noch 2023 in Kraft treten
Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?
- Zunehmende Schwierigkeiten bei der Suche nach bezahlbarem Wohnraum in Ballungszentren
- Anstieg von befristeten und möblierten Mietverträgen ohne transparente Vorgaben
- Unrechtmäßige Kurzzeitmietverträge und überteuerte möblierte Wohnungen
Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?
- Gesetzesänderung zur Erhöhung der Fairness und Transparenz auf dem Mietmarkt
- Vermieter sollen Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen, orientiert am Zeitwert
- Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge auf maximal sechs Monate festlegen, besonderer Anlass für Kurzzeitvermietung erforderlich
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