Grüne in Schleswig-Holstein sehen Alkoholverbotszonen als letztes Mittel

28. Januar 2026

Regional - Schleswig-Holstein - aktuelle Fakten und Einordnung

Soziale Probleme in Kiel: Lösungsansätze diskutiert

() – Die Grünen-Fraktion im Kieler Landtag hat Alkoholverbotszonen als nicht ausreichendes Mittel für die Lösung sozialer Probleme bewertet. Das teilte der innenpolitische Sprecher der Fraktion, Jan Kürschner, am Dienstag mit.

Demnach können solche Zonen präventive sozialpolitische Maßnahmen nicht ersetzen.

Kürschner betonte, dass Verbotszonen in den Kommunen nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden dürften, wenn andere Instrumente nicht mehr ausreichten, um konkrete Problemlagen zu entschärfen. Der Schwerpunkt müsse klar auf Prävention, aufsuchender Sozialarbeit und niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten liegen.

Gleichwohl räumte der Politiker ein, dass eine zeitlich und räumlich eng begrenzte Verbotszone im Einzelfall Bestandteil eines umfassenden Sicherheits- und Präventionskonzepts sein könne.

Die Landesregierung hatte am selben Tag die Rechtsgrundlage für die Ausweisung solcher Zonen beschlossen.

Vier Bürgerfragen. Klare Antworten.

Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?

  • Betroffen sind Gemeinden und Kommunen in Schleswig-Holstein
  • Zielgruppen sind vor allem sozial schwache Menschen und gefährdete Bevölkerungsgruppen
  • Alkoholverbotszonen sollen nur als letztes Mittel in etablierten sozialen Problemlagen eingesetzt werden

Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?

  • Alkoholverbotszonen sind nicht ausreichend zur Lösung sozialer Probleme.
  • Prävention und soziale Arbeit müssen im Vordergrund stehen.
  • Verbotszonen sollten nur im Ausnahmefall eingesetzt werden.

Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?

  • Bewertung von Alkoholverbotszonen als unzureichend für soziale Probleme
  • Fokus auf Prävention, aufsuchende Sozialarbeit und niedrigschwellige Unterstützung
  • Entscheidung der Landesregierung zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Verbotszonen

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