OVG: Bund muss nicht für Sanierung des Wikingecks in Schleswig zahlen

4. März 2026

Regional - Schleswig-Holstein - aktuelle Fakten und Einordnung

Gericht entscheidet über Bundeskosten in Schleswig

Schleswig () – Der Bund muss sich nicht an den Kosten für die Sanierung des sogenannten Wikingecks in Schleswig beteiligen. Das hat der 5. Senat des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am Mittwoch entschieden, wie das Gericht mitteilte.

Der Kreis Schleswig- hatte verlangt, dass der Bund einen Teil der Aufwendungen für die bereits durchgeführte Bodensanierung des ehemaligen Industriegebiets übernimmt.

Das Verwaltungsgericht hatte im vergangenen Jahr noch geurteilt, der Bund müsse 64,25 Prozent der Kosten tragen, da er zu diesem Anteil Eigentümer der Flächen sei. Das Oberverwaltungsgericht sah jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Erstattungspflicht des Bundes.

Es gebe weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine gesetzliche Regelung, die eine Kostentragung rechtfertige, so die Richter.

Der Senat ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Der Kläger kann jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen.

Auf dem Gelände des Wikingecks hatten sich früher eine Teer- und Dachpappenfabrik sowie ein Gaswerk befunden, was zu Bodenverunreinigungen geführt hatte.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Justicia (Archiv)

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  • Der Bund muss sich nicht an den Kosten der Sanierung des Wikingecks in Schleswig beteiligen.
  • Das Oberverwaltungsgericht sieht keine rechtlichen Grundlagen für eine Kostenübernahme durch den Bund.
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  • Betroffen: Bund, Kreis Schleswig-Flensburg, Anwohner
  • Region: Schleswig, Schleswig-Holstein
  • Frist: Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe Beschwerde einlegen

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  • Der Bund muss sich nicht an den Sanierungskosten des Wikingecks beteiligen.
  • Der Kreis Schleswig-Flensburg kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen das Urteil einlegen.
  • Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine Kostenerstattung durch den Bund.

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