Rückforderung von Zulagen für Leichenfahrer in Augsburg unzulässig

20. Mai 2026

Bayern - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung

Rechtsprechung zur Vergütung öffentlicher Dienstleister in Augsburg

() – Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Rückforderung gezahlter Zulagen eines Leichenfahrers bei der Stadt Augsburg unzulässig ist. Der Kläger, der seit über 30 Jahren als Leichenfahrer tätig ist, hatte Anspruch auf die Zahlung dieser Zulagen, auch wenn sie nicht im Zuschlagsplan der Stadt verankert waren, teilte das Gericht mit.

Der Zuschlagsplan sah Zulagen nur für bestimmte Leichentransporte vor, jedoch nicht für die Tätigkeit der Leichenfahrer.

Diese Zulagen wurden dem Kläger seit 1999 zugesagt und über einen Zeitraum von 26 Jahren regelmäßig gezahlt. Die Stadt Augsburg hatte jedoch im Jahr 2022 die Rückforderung von über 8.000 Euro brutto gefordert, nachdem der Bayerische Kommunale Prüfungsverband die Zahlungen beanstandet hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Zulagen Teil der Vergütung des Klägers waren und die Stadt sich nicht auf die fehlende Regelung im Zuschlagsplan berufen kann.

Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.

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Bildhinweis: Euromünzen (Archiv)

Vier Bürgerfragen. Klare Antworten.

Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?

  • betrifft Leichenfahrer bei der Stadt Augsburg
  • Rückforderung von über 8.000 Euro brutto
  • seit 1999 gezahlte Zulagen über 26 Jahre hinweg

Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?

  • Rückforderung von Zulagen seitens der Stadt Augsburg nach Beanstandung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
  • Klage eines Leichenfahrers, der über 30 Jahre tätig ist und seit 1999 Zulagen erhielt
  • Gerichtsurteil, dass Zulagen Teil der Vergütung sind und nicht rückgefordert werden können

Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?

  • Stadt Augsburg kann gezahlte Zulagen nicht zurückfordern.
  • Gericht hat entschieden, dass Zulagen Teil der Vergütung sind.
  • Urteil ist rechtskräftig und keine Revision zugelassen.
Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH