Rückforderung von Zulagen für Leichenfahrer in Augsburg unzulässig
Bayern - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung
Rechtsprechung zur Vergütung öffentlicher Dienstleister in Augsburg
Augsburg () – Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass die Rückforderung gezahlter Zulagen eines Leichenfahrers bei der Stadt Augsburg unzulässig ist. Der Kläger, der seit über 30 Jahren als Leichenfahrer tätig ist, hatte Anspruch auf die Zahlung dieser Zulagen, auch wenn sie nicht im Zuschlagsplan der Stadt verankert waren, teilte das Gericht mit.
Der Zuschlagsplan sah Zulagen nur für bestimmte Leichentransporte vor, jedoch nicht für die Tätigkeit der Leichenfahrer.
Diese Zulagen wurden dem Kläger seit 1999 zugesagt und über einen Zeitraum von 26 Jahren regelmäßig gezahlt. Die Stadt Augsburg hatte jedoch im Jahr 2022 die Rückforderung von über 8.000 Euro brutto gefordert, nachdem der Bayerische Kommunale Prüfungsverband die Zahlungen beanstandet hatte.
Das Gericht stellte fest, dass die Zulagen Teil der Vergütung des Klägers waren und die Stadt sich nicht auf die fehlende Regelung im Zuschlagsplan berufen kann.
Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Euromünzen (Archiv) |
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