OVG weist Klagen gegen Räumungsverfügung für Lützerath ab

23. Dezember 2025

Nordrhein-Westfalen - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung

Gerichtsurteil zur Räumung in Lützerath

Münster () – Das Oberverwaltungsgericht hat Klagen gegen die Räumung des Braunkohledorfes Lützerath für unzulässig erklärt. Das Gericht teilte am Dienstag mit, dass es die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts abgelehnt habe.

Zwei Klägerinnen hatten sich gegen eine Allgemeinverfügung des Kreises vom Dezember 2022 gewandt, mit der unter anderem ein Betretungsverbot für Teile des Tagebaus Garzweiler II verhängt worden war.

Zur Begründung führte der zuständige 5. Senat aus, dass die Klägerinnen kein berechtigtes Interesse an der Klage hätten. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sei durch die Verfügung nicht betroffen gewesen.

Das Gelände sei durch Schilder, eine begonnene Bewallung und die öffentliche Bekanntgabe der Verfügung erkennbar kein allgemein zugänglicher Kommunikationsraum mehr gewesen, erklärte das Gericht.

Ein möglicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit wäre zudem nicht schwerwiegend gewesen, da das kommunikative Anliegen der Klägerinnen durch eine Verlegung der Versammlung auf angrenzende Flächen in vergleichbarer Weise hätte erreicht werden können. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht mehr anfechtbar.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Das fast komplett geräumte Lützerath (Archiv)

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  • Klagen gegen die Räumung des Braunkohledorfes Lützerath wurden für unzulässig erklärt.
  • Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen wurden abgelehnt.
  • Klägerinnen hatten kein berechtigtes Interesse an ihrer Klage; Grundrecht auf Versammlungsfreiheit betroffen.

Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?

  • Betroffene: Klägerinnen, Kreis Heinsberg
  • Stärke: keine Zulassung der Berufung, kein berechtigtes Interesse
  • Regionen: Lützerath, Nordrhein-Westfalen, Garzweiler II

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  • Klagen gegen die Räumung von Lützerath wurden für unzulässig erklärt
  • Klägerinnen wendeten sich gegen ein Betretungsverbot für Teile des Tagebaus
  • Gericht entschied, dass kein berechtigtes Interesse an der Klage bestand

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  • Oberverwaltungsgericht hat Klagen gegen Räumung für unzulässig erklärt
  • Anträge auf Berufung gegen Verwaltungsgerichtsurteile abgelehnt
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