OVG NRW bestätigt Rechtmäßigkeit der Corona-Überbrückungshilfe III

16. April 2026

Nordrhein-Westfalen - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung

Wirtschaftliche Entscheidungen in Münster zur Corona-Hilfe

Münster () – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat entschieden, dass das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“ im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht stand. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Es wies damit die Berufung einer Fitnessstudio-Betreiberin aus dem Raum ab, die eine weitere Förderung in siebenstelliger Höhe für Hygienemaßnahmen begehrt hatte.

Der 4. Senat des OVG begründete das Urteil damit, dass die Klägerin nach der ständigen Förderpraxis des Landes keinen Anspruch auf eine zusätzliche Überbrückungshilfe habe. Die Bezirksregierung habe die Ablehnung bestimmter Fixkostenpositionen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung und in Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie sowie der befristeten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ der EU getroffen.

Diese Regelung sei zum 30. Juni 2022 ausgelaufen, sodass eine Bewilligung danach nicht mehr möglich gewesen sei.

Das Gericht betonte, dass das Land mit dem Programm, das zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen während der Pandemie diente, die unionsrechtlichen Vorgaben im Grundsatz eingehalten habe. Die Konkretisierung förderfähiger Fixkosten über eine Verwaltungsvorschrift stehe im Einklang mit dem europäischen Rechtsrahmen.

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Gegen das Urteil kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
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Welche neuen Fakten, Entscheidungen oder Änderungen nennt der Artikel?

  • OVG NRW bestätigt Rechtmäßigkeit des Corona-Förderprogramms "Überbrückungshilfe III NRW".
  • Ablehnung der zusätzlichen Hilfe für Hygienemaßnahmen durch die Bezirksregierung Köln war rechtmäßig.
  • Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?

  • betrifft Fitnessstudio-Betreiberin aus Aachen
  • Zielgruppe: kleine und mittlere Unternehmen
  • Frist: Regelung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bis 30. Juni 2022 gültig

Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?

  • Entscheidung des OVG NRW über die Übereinstimmung des Programms mit europäischem Beihilfenrecht
  • Ablehnung der weiteren Förderung durch die Bezirksregierung Köln basierend auf Förderrichtlinien
  • Auslauf der relevanten Regelung zum 30. Juni 2022, daher keine Bewilligung nach diesem Datum möglich

Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?

  • OVG entschied, dass "Überbrückungshilfe III NRW" rechtmäßig ist.
  • Ablehnung der zusätzlichen Förderung gemäß Förderrichtlinie.
  • Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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