OVG NRW bestätigt Rechtmäßigkeit der Corona-Überbrückungshilfe III
Nordrhein-Westfalen - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung
Wirtschaftliche Entscheidungen in Münster zur Corona-Hilfe
Münster () – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“ im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht stand. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Es wies damit die Berufung einer Fitnessstudio-Betreiberin aus dem Raum Aachen ab, die eine weitere Förderung in siebenstelliger Höhe für Hygienemaßnahmen begehrt hatte.
Der 4. Senat des OVG begründete das Urteil damit, dass die Klägerin nach der ständigen Förderpraxis des Landes keinen Anspruch auf eine zusätzliche Überbrückungshilfe habe. Die Bezirksregierung Köln habe die Ablehnung bestimmter Fixkostenpositionen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung und in Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie sowie der befristeten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ der EU getroffen.
Diese Regelung sei zum 30. Juni 2022 ausgelaufen, sodass eine Bewilligung danach nicht mehr möglich gewesen sei.
Das Gericht betonte, dass das Land mit dem Programm, das zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen während der Pandemie diente, die unionsrechtlichen Vorgaben im Grundsatz eingehalten habe. Die Konkretisierung förderfähiger Fixkosten über eine Verwaltungsvorschrift stehe im Einklang mit dem europäischen Rechtsrahmen.
Gegen das Urteil kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Justicia (Archiv) |
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- OVG NRW bestätigt Rechtmäßigkeit des Corona-Förderprogramms "Überbrückungshilfe III NRW".
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