Gericht beanstandet Äußerungen von Oldenburgs Polizeipräsident
Niedersachsen - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung
Rechtsprechung zu Polizeiaussagen in Oldenburg
Oldenburg () – Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat entschieden, dass Äußerungen des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Oldenburg in einem Interview mit der Nordwest-Zeitung nur teilweise rechtmäßig waren. Das Gericht teilte am Montag mit, dass der Polizeipräsident zwar grundsätzlich berechtigt ist, sich zu Themen der inneren Sicherheit und Angriffen auf die demokratische Grundordnung zu äußern, jedoch wurden rechtliche Grenzen verletzt.
Die 1. Kammer des Gerichts beanstandete konkret, dass in den Äußerungen vom August 2023 das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot nicht immer eingehalten wurde.
Der Polizeipräsident wurde verpflichtet bekanntzugeben, dass bestimmte Aussagen über den Landesverband Niedersachsen der AfD rechtswidrig waren, während andere Teile der Äußerungen als rechtlich zulässig bewertet wurden.
Das Urteil vom 17. November ist noch nicht rechtskräftig, da die Beteiligten Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen können. Die Entscheidung betrifft Äußerungen, die der damalige Polizeipräsident im Rahmen seiner Aufgaben zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gemacht hatte.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Justicia (Archiv) |
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- Äußerungen des Polizeipräsidenten wurden teilweise als rechtlich unzulässig eingestuft.
- Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot wurden nicht immer eingehalten.
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- Polizeipräsident der Polizeidirektion Oldenburg
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- Polizeipräsident muss rechtswidrige Aussagen über den Landesverband Niedersachsen der AfD bekanntgeben.
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- Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich ist.
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