EuGH stärkt Recht von Transpersonen auf passende Ausweisdokumente
Vermischtes - aktuelle Fakten und Einordnung
Gesellschaft: Rechte transgeschlechtlicher Menschen in Bulgarien
Luxemburg () – Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Rechte von transgeschlechtlichen Menschen gestärkt. EU-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, klare, zugängliche und wirksame Verfahren für die rechtliche Anerkennung der von einer Person gelebten Geschlechtsidentität vorzusehen, stellten die Richter am Donnerstag in einem Urteil fest.
Das bulgarische Oberste Kassationsgericht hatte den Gerichtshof befragt, weil es Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung Bulgariens mit dem Unionsrecht hatte. Im konkreten Fall geht es um eine bulgarische Staatsangehörige, die bei ihrer Geburt als männliche Person mit einem Namen, einer persönlichen Identifikationsnummer und Ausweisdokumenten registriert worden war, die diesem Geschlecht entsprechen. Sie tritt heute als Frau auf und lebt derzeit in Italien, wo sie eine Hormontherapie begonnen hat.
Die Frau hatte bulgarische Gerichte angerufen, um ihre Personenstandsdaten in ihrer Geburtsurkunde zu ändern. Trotz ärztlicher Gutachten und gerichtlicher Feststellungen, mit denen die vorgetragene Geschlechtsidentität bestätigt wurde, wurde ihr Antrag abgelehnt. Nach der bulgarischen Regelung ist jede Änderung der Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur Identifikationsnummer ausgeschlossen.
Der EuGH sieht einen Widerspruch zwischen dieser Regelung und dem Unionsrecht. Die Abweichung zwischen der gelebten Geschlechtsidentität und den Daten im Personalausweis sei geeignet, die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu behindern. Dieser Zustand bereite „erhebliche Unannehmlichkeiten“: Bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder in einem beruflichen Zusammenhang könnte die Betroffene in die Lage versetzet werden, dass sie Zweifel an ihrer Identität oder der Echtheit ihrer amtlichen Dokumente ausräumen muss.
Das Gericht urteilte, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit nur zulässig sei, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten wahrt. Insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens schütze die Geschlechtsidentität und verpflichtet die Mitgliedstaaten, klare, zugängliche und wirksame Verfahren für deren rechtliche Anerkennung vorzusehen. Damit verstößt die bulgarische Regelung gegen das Unionsrecht.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Europäischer Gerichtshof (Archiv) |
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