Landesarbeitsgericht kippt Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten in NRW
Nordrhein-Westfalen - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung
Rechtsprechung in Düsseldorf zur Gleichstellung
Düsseldorf () – Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten einer nordrhein-westfälischen Stadt für rechtswidrig erklärt. Das Gericht teilte am Dienstag mit, dass die Stadt die Sozialarbeiterin nicht einfach von ihrer Position abberufen und in eine geringerwertige Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst versetzen durfte.
Die Klägerin war seit 2012 als hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt und seit 2019 zusätzlich Leiterin der Stabsstelle ‚Gleichstellung‘.
Nach dem Amtsantritt einer neuen Bürgermeisterin im Jahr 2020 verschlechterte sich das Verhältnis, was 2023 zur Abberufung und Versetzung führte. Das Gericht urteilte, dass die Stadt durch die Schaffung einer eigenen Stelle und die vertragliche Höhergruppierung arbeitsrechtlich gebunden sei und das kommunale Selbstverwaltungsrecht diese Bindung nicht aufhebe.
Da die neue Tätigkeit eindeutig geringerwertig sei, sei die Maßnahme unwirksam.
Das Gericht verurteilte die Stadt, die Frau wieder als Leiterin der Stabsstelle und Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Die beklagte Stadt kann gegen das Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen.
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- Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten als rechtswidrig erklärt.
- Stadt muss sie wieder als Leiterin der Stabsstelle und Gleichstellungsbeauftragte beschäftigen.
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Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?
- Zielgruppe: Gleichstellungsbeauftragte, Sozialarbeiterinnen
- Region: Nordrhein-Westfalen
- Zeitraum: Abberufung 2023, Klägerin seit 2012 in Position
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- Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten als Maßnahmen der neuen Bürgermeisterin
- Verschlechterung des Verhältnisses zur Stadtverwaltung nach dem Amtsantritt der neuen Bürgermeisterin
- Gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit der Versetzung in eine geringerwertige Tätigkeit
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- Stadt muss die Gleichstellungsbeauftragte wieder in ihre ursprüngliche Position einsetzen
- Revision gegen das Urteil beim Bundesarbeitsgericht möglich
- Gericht hat die Abberufung als rechtswidrig erklärt
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