Geflügelpest in Putenbestand in Ostprignitz-Ruppin nachgewiesen
Brandenburg - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung
Tiergesundheit und Seuchenschutz in Brandenburg
Ostprignitz-Ruppin () – Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist bei einem Putenbestand mit etwa 13.500 Tieren die Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Das teilte das brandenburgische Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz am Sonntag mit.
Der Betrieb war wegen erhöhter Tierverluste aufgefallen.
Das Landeslabor Berlin–Brandenburg wies am 6. Februar das aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nach. Das nationale Referenzlabor, das Friedrich-Loeffler-Institut, bestätigte die Ergebnisse am Folgetag.
Der betroffene Bestand wurde umgehend gesperrt.
Der Landkreis hat eine Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen. Diese sieht die tierschutzgerechte Tötung der Tiere sowie die Einrichtung einer mindestens drei Kilometer großen Schutzzone und einer mindestens zehn Kilometer großen Überwachungszone um den Betrieb vor.
Es handelt sich um den 18. Geflügelpestausbruch in einem Nutzgeflügelbestand in Brandenburg seit Herbst 2025.
Vier Bürgerfragen. Klare Antworten.
Welche neuen Fakten, Entscheidungen oder Änderungen nennt der Artikel?
- Geflügelpest bei Putenbestand von 13.500 Tieren festgestellt
- Tierschutzgerechte Tötung der Tiere angeordnet
- Einrichtung einer 3 km großen Schutzzone und 10 km großen Überwachungszone beschlossen
Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?
- Betroffen: Putenbestand mit etwa 13.500 Tieren
- Region: Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Brandenburg
- Anzahl der Ausbrüche: 18 seit Herbst 2025
Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?
- Geflügelpest im Putenbestand mit 13.500 Tieren festgestellt
- Hohe Tierverluste im Betrieb als Auffälligkeit
- Nachweise des H5N1-Virus durch Landeslabor und nationales Referenzlabor
Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?
- Betrieb wurde umgehend gesperrt
- Tierschutzgerechte Tötung der Tiere angeordnet
- Einrichtung einer Schutzzone von mindestens drei Kilometern und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb
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