BGH: Keine Abgabe unbefüllter E-Zigaretten-Tanks an Minderjährige
Vermischtes - aktuelle Fakten und Einordnung
Gesellschaftliche Aspekte des Jugendschutzes in Deutschland
Karlsruhe () – Unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten dürfen in Deutschland nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Der Bundesgerichtshof entschied am Mittwoch, dass auch unbefüllte Tanks unter die jugendschutzrechtlichen Abgabeverbote fallen, da sie zum Konsum von E-Liquids bestimmt sind.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin, die E-Zigaretten und Zubehör vertreibt, gegen einen Händler geklagt, der unbefüllte Tanks über das Internet ohne Altersprüfung verkaufte. Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm hatten der Klage weitgehend stattgegeben. Der BGH bestätigte nun, dass die Abgabe solcher Tanks ohne Altersprüfung gegen das Jugendschutzgesetz verstößt.
Die Beklagte muss die Abgabe unterlassen und Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung geben. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten wurde ebenfalls bestätigt, während der Anspruch auf Auskunft über den erzielten Gewinn abgewiesen wurde (Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25).
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Bundesgerichtshof (Archiv) |
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- Unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
- Abgabe solcher Tanks ohne Altersprüfung verstößt gegen das Jugendschutzgesetz.
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- Abgabe unbefüllter Ersatztanks für E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche wird verboten.
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