Zoll darf Öltanker "Eventin" vorläufig nicht einziehen

11. Dezember 2025

Wirtschaft - aktuelle Fakten und Einordnung

Rechtliche Fragen zur Russischen Schattenflotte

() – Der Zoll darf den als Teil der russischen Schattenflotte gelisteten Öltanker „Eventin“ inklusive Ladung vorläufig nicht einziehen und verwerten. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren.

Der Tanker war im Januar 2025 auf dem Weg von Russland nach und geriet manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer, wo er vor Sassnitz auf der Insel Rügen auf die Reede geschleppt wurde. Die Ladung des Tankers galt bereits als sanktioniertes Gut gemäß der EU-Sanktionsverordnung gegen Russland. Das Schiff selbst wurde erst nach der Havarie in den Anhang der Verordnung aufgenommen, der Schiffe listet, die im Verdacht stehen, die Russland-Sanktionen zu umgehen. Das Hauptzollamt hatte daraufhin die Sicherstellung des Schiffs und der Ladung angeordnet und später deren Einziehung und Verwertung verfügt. Die Eigentümer des Schiffs legten dagegen Beschwerde ein, woraufhin das Finanzgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung der Maßnahmen aussetzte.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerden des Hauptzollamts zurück, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen bestehen. Es sei unklar, ob das Verbringen eines manövrierunfähigen Schiffs in die EU-Gewässer als Verstoß gegen die Sanktionsverordnung gewertet werden könne. Zudem sei fraglich, ob die Verordnung auch das „Verbringen aus der Union“ erfasse. Völkerrechtliche Aspekte wie das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt müssten ebenfalls berücksichtigt werden. Auch die Frage, ob die Sanktionsverordnung das Wieder-Auslaufen eines havarierten Schiffs samt Ladung erlaube, sei noch ungeklärt.

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Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Eine Boje im Meer (Archiv)

Vier Bürgerfragen. Klare Antworten.

Welche neuen Fakten, Entscheidungen oder Änderungen nennt der Artikel?

  • Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Zoll den Öltanker "Eventin" vorläufig nicht einziehen und verwerten darf.
  • Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen bestehen.
  • Unklarheit über die Auslegung der Sanktionsverordnung in Bezug auf das Verbringen eines manövrierunfähigen Schiffs in EU-Gewässer.

Wen betrifft es und wie stark (Zielgruppen, Regionen, Zahlen, Fristen)?

  • betrifft den Öltanker "Eventin" und dessen Besitzer
  • betroffen sind EU-Sanktionen gegen Russland
  • entscheidende Frist ist Januar 2025, als der Tanker manövrierunfähig wurde

Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?

  • Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Öltanker "Eventin"
  • Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen laut dem BFH
  • Unklarheiten bezüglich der Auslegung der Sanktionsverordnung und völkerrechtlicher Aspekte

Was machen die Politik bzw. die Behörden jetzt konkret?

  • Der Zoll darf den Öltanker "Eventin" und seine Ladung vorläufig nicht einziehen und verwerten.
  • Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerden des Hauptzollamts zurückgewiesen.
  • Zweifelhafte Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen aufgrund unklarer vertraglicher und völkerrechtlicher Aspekte.
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