Gericht kippt starre Vermögensgrenze für Wohngeld in Berlin

17. Dezember 2025

Berlin - Regional - aktuelle Fakten und Einordnung

Wohngeldrecht im Fokus: Berliner Urteil

() – Ein Vermögen von 57.500 Euro steht einem Wohngeldanspruch nicht automatisch entgegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin- in einem aktuellen Urteil entschieden und damit eine frühere Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts korrigiert, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

Das Verwaltungsgericht hatte den Wohngeldantrag eines Berliners im Jahr 2023 abgelehnt, da dessen Vermögen die Grenze von 40.000 Euro überschritt.

Es argumentierte, die im Bürgergeld-Gesetz festgelegte Freigrenze sei auch auf das Wohngeldrecht übertragbar. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts wies diese pauschale Betrachtung nun zurück.

Entscheidend sei eine Einzelfallprüfung, ob es zumutbar ist, das Vermögen für den Wohnbedarf einzusetzen.

Ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste Person bleibe relevant, ersetze aber keine individuelle Prüfung. Die im Sozialrecht geltende Grenze von 40.000 Euro sei nicht auf das Wohngeld übertragbar.

Da das Vermögen des Klägers unter dem Orientierungswert lag und keine besonderen Umstände für eine Absenkung sprachen, stehe seinem Anspruch nichts entgegen.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Archiv)

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  • Ein Vermögen von 57.500 Euro steht einem Wohngeldanspruch nicht automatisch entgegen.
  • Die im Sozialrecht geltende Grenze von 40.000 Euro ist nicht auf das Wohngeld übertragbar.
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  • Einzelfallprüfung der Wohngeldansprüche wird erforderlich.
  • Pauschale Betrachtungen zur Vermögensgrenze wurden zurückgewiesen.
  • Klärung, dass die Grenze von 40.000 Euro nicht auf das Wohngeld übertragbar ist.

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