BDK: Polizei gegen Cyberkriminalität schlecht gewappnet
Vermischtes - aktuelle Fakten und Einordnung
Cyberkriminalität: Herausforderungen für Deutschland
Berlin () – Der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Dirk Peglow, sieht Deutschland für den Kampf gegen Kriminalität im Netz schlecht gewappnet.
In den Polizeidienststellen vor Ort gebe es im Bereich der Cyberkriminalität weiterhin erheblichen Nachholbedarf, sagte Peglow dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“. Cyberkriminalität sei längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffe Unternehmen, kritische Infrastrukturen, staatliche Stellen und Bürger gleichermaßen. Viele Kommissariate seien weder technisch noch in der Aus- und Fortbildung dort, wo sie angesichts der tatsächlichen Bedrohungslage sein müssten.
Peglow forderte eine bessere technische Ausstattung, mehr spezialisierte Aus- und Fortbildung und klare Befugnisse zur Cyberabwehr auch in den Polizeigesetzen der Länder. Der BDK-Chef äußerte sich anlässlich der Vorstellung des Bundeslagebildes Cybercrime durch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU).
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Alexander Dobrindt bei der Vorstellung des Bundeslagebildes Cybercrime am 12.05.2026 |
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Welche neuen Fakten, Entscheidungen oder Änderungen nennt der Artikel?
- Deutschland ist im Kampf gegen Cyberkriminalität schlecht gewappnet.
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- Der BDK fordert bessere technische Ausstattung, spezialisierte Aus- und Fortbildung sowie klare Befugnisse zur Cyberabwehr in den Polizeigesetzen.
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- Unternehmen, kritische Infrastrukturen, staatliche Stellen, Bürger
- Deutschland, Cyberkriminalität
- Forderung nach besserer technischer Ausstattung und Spezialausbildung für Polizeidienststellen
Welche Gründe, Ursachen, Hintergründe oder Auslöser werden genannt?
- Deutschland ist im Kampf gegen Cyberkriminalität schlecht vorbereitet
- Polizeidienststellen haben erheblichen Nachholbedarf in Technik und Ausbildung
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- Mehr spezialisierte Aus- und Fortbildung für die Polizei
- Klärung der Befugnisse zur Cyberabwehr in den Polizeigesetzen der Länder
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